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Neues Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung verabschiedet

Am 26. März hat der Deutsche Bundestag sowohl über die Änderung des Telekommunikationsgesetzes als auch über das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung entschieden. Das neue Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 04. August 2009 in Kraft getreten.

Das Gesetz bringt für werbende Unternehmen und Call Center einige wesentliche Änderungen mit sich:

1. „Vorherige und ausdrückliche“ Einwilligung des Verbrauchers erforderlich

Für Werbeanrufen bei Verbrauchern ist künftig die „vorherige und ausdrückliche“ Einwilligung des Angerufenen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme. Bevor ein werbendes Unternehmen anrufen darf, muss der angerufene Verbraucher also zuvor konkret um den Anruf gebeten oder mitgeteilt haben, dass er mit der Telefonwerbung einverstanden ist. Die bisher verbreitete Praxis, eine stillschweigende Einwilligung durch schlüssiges Verhalten des Verbrauchers anzunehmen (wie dies beispielsweise bei einer laufendenden Geschäftsbeziehung der Fall ist), kann somit in Zukunft nicht mehr angewendet werden.

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Neuregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, für alle anderen, insbesondere gegenüber Gewerbetreibenden, ändert sich nichts.

2. Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen

Bei der Telefonwerbung darf das werbende Unternehmen oder Call Center künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Hierbei ist besonders zu beachten, dass immer eine Rufnummer des Anrufenden übertragen werden muss. Für Call Center, die im Auftrag eines Unternehmens Werbeanrufe durchführen, bedeutet dies, dass eine Rufnummer des Call Centers, und nicht des Auftraggebers, übertragen werden muss.

Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch einen verbesserten Verbraucherschutz und die Möglichkeit, dass sich der Angerufene im Falle einer Beschwerde direkt mit dem Anrufer in Verbindung setzen kann. Die Neuregelung betrifft sowohl Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern als auch Gewerbetreibenden.

EuraTel steht seinen Kunden bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben gern zur Seite. Gern beraten wir Sie über den Einsatz einer kampagnenfähigen Rufnummer (z.B. eine 0800 oder 0180 Servicerufnummer) und die optimale Einbindung in Ihre Outbound-Kampagne.

 


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